Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1217.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Falle von MKS-Ausbrüchen bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn (Wildtieren) hat der Landeshauptmann unverzüglich ein MKS-Sperrgebiet festzulegen und die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend davon zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die Sperre dieses Gebiets oder dieser Gebiete ist durch die Behörde(n) ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des Sperrgebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat bei Ausbrüchen von MKS bei Wildtieren anzuordnen, dass im Sperrgebiet alle in freier Wildbahn erlegten oder verendet aufgefundenen Tiere empfänglicher Arten unverzüglich der Behörde zu melden und durch amtliche Tierärzte gem. Paragraph 24, LMSVG zu untersuchen sind. Im Zuge dieser Untersuchungen sind Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf MKS zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.
  4. Absatz 4,Für die Dauer der Auszeichnung des Gebietes als Sperrgebiet sind Hunde im Freien an der Leine zu führen und Katzen in geschlossenen Räumen gesichert zu verwahren.
  5. Absatz 5,Die Jagdtrophäen aller im Sperrgebiet geschossenen Tiere empfänglicher Arten sind gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) unter amtlicher Aufsicht so zu behandeln, dass eine Verbreitung von MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann. Die Trophäen dürfen frühestens 24 Stunden nach abgeschlossener Behandlung und Desinfektion wieder ausgefolgt werden.
  6. Absatz 6,Die Körper toter bzw. verendet aufgefundener Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn sind nach Untersuchung und Probennahme gemäß Absatz 3, unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099247