Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1417.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Epidemiologische Untersuchungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die epidemiologischen Erhebungen des amtlichen Tierarztes sind nach Bestätigung des Seuchenausbruchs laufend weiterzuführen und die Ergebnisse dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat die weiteren Maßnahmen in Absprache mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu organisieren und zu koordinieren.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungen sind durch die amtlichen Tierärzte unter Verwendung der im MKS-Krisenplan enthaltenen Erhebungsprotokolle durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsberichte haben alle Informationen bezüglich der Ursachen der Krankheit sowie die Gesamtheit der Faktoren, die zur Erkrankung geführt haben, des Ausmaßes der Infektion vor Bekanntwerden, der Möglichkeiten der Verbreitung, der möglichen Ansteckung anderer empfänglicher Tiere sowie der Verbringungen von Tieren, Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, genannten Untersuchungsberichte dürfen in personenbezogener Form nur Daten über Personen, die Überträger des MKS-Erregers sein könnten, enthalten und sind auf folgende Datenarten zu beschränken:
    1. Ziffer eins
      Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
    2. Ziffer 2
      Beruf bzw. Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Kontakts mit Tieren des Bestandes bzw. deren Blut oder Ausscheidungen,
    5. Ziffer 5
      Aufenthaltsorte, Reisen und Kontaktpersonen seit dem mutmaßlichen Beginn einer möglichen Infektion bzw. Kontamination der betreffenden Person,
    6. Ziffer 6
      amtliche Kennzeichen der von diesen Personen benutzten Kraftfahrzeuge.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 4, Ziffer eins bis 6 genannten Daten dürfen nur so weit verarbeitet werden (Paragraph 4, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,), als dies zur behördlichen Bekämpfung und Tilgung der MKS erforderlich ist. Eine Übermittlung (Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000) ist nur an solche Empfänger zulässig, für die die Bekämpfung und Tilgung der MKS eine gesetzlich übertragene Aufgabe darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099249