Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Maßnahmen in der Schutzzone
Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat unverzüglich alle in der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetriebe mit Tieren empfänglicher Arten festzustellen.
(2)Absatz 2,Alle Tierhaltungsbetriebe gemäß Abs. 1 sind vom amtlichen Tierarzt einer regelmäßigen Veterinärkontrolle zu unterziehen. Die Erstkontrolle hat hierbei innerhalb der ersten sieben Tage nach Errichtung der Zone zu erfolgen. Bei diesen Kontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:Alle Tierhaltungsbetriebe gemäß Absatz eins, sind vom amtlichen Tierarzt einer regelmäßigen Veterinärkontrolle zu unterziehen. Die Erstkontrolle hat hierbei innerhalb der ersten sieben Tage nach Errichtung der Zone zu erfolgen. Bei diesen Kontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Die Veterinärkontrolle ist so durchzuführen, dass in den Tierhaltungsbetrieben etwa vorhandene MKS-Erreger nicht weiterverbreitet werden.
Die Veterinärkontrolle hat insbesondere
die Kontrolle der Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und des Bestandsregisters gemäß der TKZVO 2007 oder der RKZVO 1998 sowie anderer nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand, und
die Kontrolle der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung des MKS-Erregers angewandten Maßnahmen
zu umfassen.
Die Veterinärkontrolle muss zudem
eine klinische Untersuchung, wie im MKS-Krisenplan und in Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“)
Z 1 („Klinische Untersuchung“) beschrieben, undZiffer eins, („Klinische Untersuchung“) beschrieben, und
die Entnahme von Proben empfänglicher Tiere gemäß Z 2.2 („Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben“) und Z 2.3 („Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen“) der Anlage 3die Entnahme von Proben empfänglicher Tiere gemäß Ziffer 2 Punkt 2, („Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben“) und Ziffer 2 Punkt 3, („Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen“) der Anlage 3
beinhalten.
Die Veterinärkontrolle kann auch die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 Z 2.1.1.1 („Serologische Stichprobenuntersuchungen nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung“) umfassen.Die Veterinärkontrolle kann auch die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins Punkt eins, („Serologische Stichprobenuntersuchungen nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung“) umfassen.
(3)Absatz 3,Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihrem Haltungsbetrieb verbracht werden und sind, soweit dies möglich ist, nach Arten getrennt aufzustallen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 und § 17 dürfen Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht der Behörde und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf direktem Wege zur Sonderschlachtung in einen innerhalb derselben Schutzzone gelegenen Schlachthof oder, falls sich in dieser Zone kein Schlachthof befindet, in einen vom Landeshauptmann bezeichneten Schlachthof außerhalb dieser Zone befördert werden; die Beförderung darf hierbei nur in einem nach jeder Beförderung unter amtlicher Aufsicht gereinigten und desinfizierten Transportmittel erfolgen.Abweichend von Absatz 3 und Paragraph 17, dürfen Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht der Behörde und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf direktem Wege zur Sonderschlachtung in einen innerhalb derselben Schutzzone gelegenen Schlachthof oder, falls sich in dieser Zone kein Schlachthof befindet, in einen vom Landeshauptmann bezeichneten Schlachthof außerhalb dieser Zone befördert werden; die Beförderung darf hierbei nur in einem nach jeder Beförderung unter amtlicher Aufsicht gereinigten und desinfizierten Transportmittel erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Verbringung gemäß Abs. 4 kann von der Behörde genehmigt werden, sofern:Die Verbringung gemäß Absatz 4, kann von der Behörde genehmigt werden, sofern:
alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten von einem amtlichen Tierarzt zuvor gemäß Anlage 3 Z 1 klinisch untersucht worden sind, undalle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten von einem amtlichen Tierarzt zuvor gemäß Anlage 3 Ziffer eins, klinisch untersucht worden sind, und
der amtliche Tierarzt auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung und der Bewertung der epidemiologischen Lage bestätigt, dass kein Grund für einen Seuchen- oder Ansteckungsverdacht bei den Tieren dieses Tierhaltungsbetriebs besteht.
(8)Absatz 8,Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone sind von den in Paragraph 17, Absatz eins, TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099251