Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1717.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Innerhalb der Schutzzone ist Folgendes verboten:
    1. Ziffer eins
      die Verbringung und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Tierhaltungsbetrieben;
    2. Ziffer 2
      die Abhaltung von Tierausstellungen, Tiermärkten, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
    3. Ziffer 3
      der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten;
    4. Ziffer 4
      die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten.
  2. Absatz 2,Tiere nicht empfänglicher Arten dürfen innerhalb der Schutzzone nur mit Genehmigung der Behörde aus oder zu einem Tierhaltungsbetrieb verbracht werden.
  3. Absatz 3,Im Falle von Equiden sind die Bestimmungen der Anlage 6 („Verbringungsbeschränkungen für Equiden“) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zirkusse, die Tiere empfänglicher Arten mit sich führen, dürfen ihren Standort nicht wechseln.
  5. Absatz 5,Die Abhaltung von Vorstellungen in Zirkussen, die Tiere empfänglicher Arten mit sich führen, ist ab dem Aussprechen des Verdachtes, der Bestätigung der Seuche, oder nach Festlegung einer Zone innerhalb derselben untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099252