Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie jeweils alle der nachstehend in Z 1 oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie jeweils alle der nachstehend in Ziffer eins, oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:
Sie müssen
gemäß der RL 2002/99/EG gekennzeichnet sein,
anschließend in verplombten Behältnissen zu einem vom Landeshauptmann dafür als geeignet ausgewiesenen Fleischbetrieb befördert werden,
dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und
zumindest einer der Behandlungen im Sinne von Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG“) unterzogen werden; oderzumindest einer der Behandlungen im Sinne von Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG“) unterzogen werden; oder
sie müssen
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein;
nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung leicht von Fleisch unterschieden werden können, welches für die Versendung aus der Schutzzone nicht geeignet ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099254