Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1917.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie jeweils alle der nachstehend in Ziffer eins, oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen
      1. Litera a
        gemäß der RL 2002/99/EG gekennzeichnet sein,
      2. Litera b
        anschließend in verplombten Behältnissen zu einem vom Landeshauptmann dafür als geeignet ausgewiesenen Fleischbetrieb befördert werden,
      3. Litera c
        dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und
      4. Litera d
        zumindest einer der Behandlungen im Sinne von Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG“) unterzogen werden; oder
    2. Ziffer 2
      sie müssen
      1. Litera a
        mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein;
      2. Litera b
        nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
      3. Litera c
        durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung leicht von Fleisch unterschieden werden können, welches für die Versendung aus der Schutzzone nicht geeignet ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099254