Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2017.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, sofern sie jeweils alle der nachstehend angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Fleischbetrieb steht unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes gemäß Paragraph 24, LMSVG.
    2. Ziffer 2
      Der Fleischbetrieb be- oder verarbeitet nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen im Sinne von Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, oder nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die außerhalb der Schutzzone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren empfänglicher Arten, die gemäß dem in Paragraph 18, Ziffer 2, festgelegten Verfahren zum Zweck der Schlachtung in die Schutzzone befördert wurden.
    3. Ziffer 3
      Solcherart gewonnenes frisches Fleisch, ist mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) 854 aus 2004, oder – im Falle von Fleischzubereitungen, Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung (anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut) – mit einer Identitätskennzeichnung gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch eins der Verordnung (EG) 853 aus 2004,, zu versehen.
    4. Ziffer 4
      Alles/alle derartige frische Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen muss/müssen während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen, das/die gemäß dieser Verordnung für eine Verbringung aus der Schutzzone nicht in Frage kommen, getrennt befördert und gelagert werden.
  3. Absatz 3,Für frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das bzw. die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist/sind, ist die Einhaltung der Bedingungen des Absatz 2, von der für den Fleischbetrieb zuständigen Behörde vor der Verbringung aus dem Fleischbetrieb zu bestätigen. Der Landeshauptmann hat die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Behörde zu überwachen und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Falle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Verbringung dieser Produkte eine Liste der betreffenden Fleischbetriebe zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099255