Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.Das Verbringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Fleischerzeugnisse, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Fleischerzeugnisse, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
Sie wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG“) unterzogen, oderSie wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG“) unterzogen, oder
sie wurden aus derart behandelten Fleisch oder
aus Fleisch im Sinne von § 20 Abs. 3, hergestellt.aus Fleisch im Sinne von Paragraph 20, Absatz 3,, hergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099256