Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Verarbeitungsbetrieben behandelt oder verarbeitet wurden, die in der Schutzzone gelegen sind.Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Absatz 2, verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Verarbeitungsbetrieben behandelt oder verarbeitet wurden, die in der Schutzzone gelegen sind.
(2)Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone, sofern:Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone, sofern:
der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht steht und ihre Gewinnung, Be- oder Verarbeitung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung – getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden – so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht arbeitet und sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099258