Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstellen oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstellen oder Transportmitteln gemäß Paragraph 11,, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Verbot gemäß Abs. 1 kann von der Behörde der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone genehmigt werden, sofern der AbtransportAbweichend vom Verbot gemäß Absatz eins, kann von der Behörde der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone genehmigt werden, sofern der Abtransport
zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt;zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang römisch acht Kapitel römisch drei („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt römisch zwei („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, erfolgt;
von Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone, auf die die Maßnahmen gemäß den §§ 3 oder 7 dieser Verordnung nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder erfolgt undvon Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone, auf die die Maßnahmen gemäß den Paragraphen 3, oder 7 dieser Verordnung nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder erfolgt und
die gesamte Mist- und Güllemenge mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt worden ist und der Mist oder die Gülle in Bodennähe und in ausreichender Entfernung von Tierhaltungsbetrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ausgebracht und sofort in den Boden eingearbeitet wird, oder
im Falle von Rinder- oder Schweinegülle:
ein amtlicher Tierarzt alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere untersucht und das Vorhandensein von MKS-verdächtigen Tieren ausgeschlossen hat,
die gesamte Güllemenge mindestens vier Tage vor der Untersuchung gemäß lit. aa) erzeugt worden ist, und
die Gülle auf bestimmten Feldern in der Nähe des Herkunftsbetriebs und in ausreichender Entfernung von anderen Tierhaltungsbetrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone in den Boden eingearbeitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099260