Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Häute und Felle, die entwederVom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Häute und Felle, die entweder
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder diemindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder die
für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder die
für 42 Tage bei mindestens 20 °C getrocknet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099261