Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Schutzzone gewonnen wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.Das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Schutzzone gewonnen wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, dieVom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haaren und Borsten getrennt gelagert wurden, odermindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haaren und Borsten getrennt gelagert wurden, oder
den Erfordernissen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII („Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federteile“) Teil A Nr. 1 der Verordnung (EG) 1774/2002 entsprechen.den Erfordernissen gemäß Anhang römisch acht Kapitel römisch acht („Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federteile“) Teil A Nr. 1 der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099262