Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2917.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2, verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in Tierhaltungsbetrieben im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder
    2. Ziffer 2
      vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder
    3. Ziffer 3
      in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden, oder
    4. Ziffer 4
      in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Ziffer 3, oder von Betrieben außerhalb der Schutzzone beziehen, oder
    5. Ziffer 5
      im Falle von Trockenfutter und Stroh, in Tierhaltungsbetrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern diese Erzeugnisse die Anforderungen von Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt B („Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs“) Ziffer eins, erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099264