Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.Das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, dieVom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Absatz eins,, die
entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in Tierhaltungsbetrieben im Sinne von § 7 Abs. 1 erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oderentweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in Tierhaltungsbetrieben im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder
vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder
in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden, oder
in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Z 3 oder von Betrieben außerhalb der Schutzzone beziehen, oderin Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Ziffer 3, oder von Betrieben außerhalb der Schutzzone beziehen, oder
im Falle von Trockenfutter und Stroh, in Tierhaltungsbetrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern diese Erzeugnisse die Anforderungen von Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt B („Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs“) Z 1 erfüllen.im Falle von Trockenfutter und Stroh, in Tierhaltungsbetrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern diese Erzeugnisse die Anforderungen von Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt B („Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs“) Ziffer eins, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099264