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BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Tierarzt;amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Tierarzt;
amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG;
Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; veröffentlicht. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at);
Epidemiologische Untersuchung: eine Untersuchung über das Auftreten und die Verteilung der MKS innerhalb von Populationen empfänglicher Arten unter besonderer Berücksichtigung von geographischen Regionen sowie von Zeit- und Risikofaktoren;
Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung: die gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung, BGBl. II Nr. 324/2004, beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Kommission;Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung: die gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,, beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Kommission; Fo-Wert: Fo ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen; ein Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121°C (250° F) in drei Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen;
Fleischbetrieb: ein Schlacht-, Zerlegungs-, oder sonstiger Lebensmittel- bzw. Produktionsbetrieb, in dem frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse gewonnen, hergestellt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden;
Inkubationszeit: die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der MKS; für die Zwecke dieser Verordnung beträgt sie für Rinder und Schweine 14 Tage, für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten gemäß dieser Verordnung 21 Tage;
Kontaktbetriebe: Tierhaltungsbetriebe, bei denen der amtliche Tierarzt feststellt hat oder auf der Grundlage bestätigter Daten zur Auffassung gelangt ist, dass der MKS-Erreger durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Tierhaltungsbetrieben in einen Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder aus einem Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 in andere Tierhaltungsbetriebe eingeschleppt worden sein könnte;Kontaktbetriebe: Tierhaltungsbetriebe, bei denen der amtliche Tierarzt feststellt hat oder auf der Grundlage bestätigter Daten zur Auffassung gelangt ist, dass der MKS-Erreger durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Tierhaltungsbetrieben in einen Tierhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, oder aus einem Tierhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins, in andere Tierhaltungsbetriebe eingeschleppt worden sein könnte;
LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007;LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,; Milchverarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet oder behandelt werden;
MKS-Krisenplan: der „Krisenplan der Republik Österreich zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“, veröffentlicht auf der Homepage des BMGFJ (http://www.bmgfj.gv.at) in der aktuellen Fassung;
Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Standort Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
Reinigung und Desinfektion: Desinfektionsverfahren einschließlich der erforderlichen angemessenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmungen des Desinfektionserlasses, des MKS-Krisenplanes und der Anlage 4 („Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion“), unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes;
RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 108 vom 23.01.2003;
RL 2003/85/EG: die Richtlinie des Rates 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003;
Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger der MKS sind;
Seuchenbetrieb: ein Tierhaltungsbetrieb, sowie eine Grenzkontrollstelle oder ein Schlachthof, in dem der Ausbruch von MKS amtlich bestätigt wurde;
Sonderschlachtung: eine Schlachtung von Tieren, bei denen ein Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, der eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;
Sonstige Einrichtungen: sonstige Einrichtungen, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden, die aber nicht unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ gemäß Z 26 fallen; zu dieser Kategorie gehörenSonstige Einrichtungen: sonstige Einrichtungen, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden, die aber nicht unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ gemäß Ziffer 26, fallen; zu dieser Kategorie gehören
Sperrgebiet: das vom Landeshauptmann bei Ausbrüchen von MKS bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn gemäß § 12 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn“) festzulegende Gebiet;Sperrgebiet: das vom Landeshauptmann bei Ausbrüchen von MKS bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn gemäß Paragraph 12, („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn“) festzulegende Gebiet;
Sperrzone: der Tierbestand (an Haustieren), das Gehöft, die Weidefläche, der geschlossene Gemeindeteil oder das gesamte Gemeindegebiet, über die eine Sperre gemäß § 20 oder § 24 TSG verfügt wurde;Sperrzone: der Tierbestand (an Haustieren), das Gehöft, die Weidefläche, der geschlossene Gemeindeteil oder das gesamte Gemeindegebiet, über die eine Sperre gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 24, TSG verfügt wurde;
Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnungen Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 9 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten“), können auch Tiere der Ordnungen Nagetiere (Rodentia) oder Rüsseltiere (Proboscidea) als für MKS empfänglich angesehen werden;Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnungen Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Paragraph 9, („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten“), können auch Tiere der Ordnungen Nagetiere (Rodentia) oder Rüsseltiere (Proboscidea) als für MKS empfänglich angesehen werden;
Tierhaltungsbetrieb (oder Haltungsbetrieb): alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Tiere empfänglicher Arten gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, einschließlich Besamungsanstalten, Samendepots und Embryotransfereinheiten; nicht unter den Begriff Tierhaltungsbetrieb fallen sonstige Einrichtungen gemäß Z 22, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden;Tierhaltungsbetrieb (oder Haltungsbetrieb): alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Tiere empfänglicher Arten gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, einschließlich Besamungsanstalten, Samendepots und Embryotransfereinheiten; nicht unter den Begriff Tierhaltungsbetrieb fallen sonstige Einrichtungen gemäß Ziffer 22,, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden;
Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), BGBl. I Nr. 141/ 2003 idF BGBl. I Nr. 13/2006;Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), BGBl. römisch eins Nr. 141/ 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,; Verordnung (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;Verordnung (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 273 vom 10.10.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 21.07.2007 Seite 1;
Verordnung (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;Verordnung (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 26;
Verordnung (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;Verordnung (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004 Seite 55, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 26;
Verordnung (EG) 854/2004: Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26.Verordnung (EG) 854/2004: Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004 Seite 206, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 26.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten für diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die Begriffsbestimmungen der Verordnungen der EG gemäß Abs. 1 Z 28 bis 31.Im Übrigen gelten für diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die Begriffsbestimmungen der Verordnungen der EG gemäß Absatz eins, Ziffer 28 bis 31,
Schlagworte
Zeitfaktor, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Lebensmittelbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099237