Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis
alle Maßnahmen zur Reinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden und seither mindestens 15 Tage vergangen sind, und
die Tiere der empfänglichen Arten in allen Tierhaltungsbetrieben klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.
(2)Absatz 2,Nach Aufhebung der Schutzzone wird dieses Gebiet zur Überwachungszone.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099265