Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Maßnahmen in der Überwachungszone
Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat unverzüglich alle in der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetriebe festzustellen.
(2)Absatz 2,Alle Tierhaltungsbetriebe sind vom amtlichen Tierarzt einer regelmäßigen Veterinärkontrolle zu unterziehen. Die Erstkontrolle hat hierbei schnellstmöglich nach Errichtung der Zone zu erfolgen. Bei diesen Kontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Die Veterinärkontrolle ist so durchzuführen, dass in den Tierhaltungsbetrieben etwa vorhandene MKS-Erreger nicht weiterverbreitet werden;
Die Veterinärkontrolle hat insbesondere
die Kontrolle der Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und des Bestandsregisters gemäß der TKZVO 2007 oder der RKZVO 1998 sowie anderer nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand, und
die Kontrolle der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung von MKS-Erregern angewandten Maßnahmen
zu umfassen.
Die Veterinärkontrolle hat weiters
die klinische Untersuchung, wie im MKS-Krisenplan bzw. in Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Z 1 beschrieben, unddie klinische Untersuchung, wie im MKS-Krisenplan bzw. in Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Ziffer eins, beschrieben, und
insbesondere in Schaf und Ziegen haltenden Tierhaltungsbetrieben die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan bzw. Anlage 3 Z 2.4, Z 2.4.1, Z 2.4.2 und Z 2.4.3insbesondere in Schaf und Ziegen haltenden Tierhaltungsbetrieben die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan bzw. Anlage 3 Ziffer 2 Punkt 4,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 2 und Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 3
zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihren Haltungsbetrieben verbracht werden und sind, soweit dies möglich ist, nach Arten getrennt aufzustallen.
(4)Absatz 4,Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde abweichend von dem Verbot des Abs. 4 genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde abweichend von dem Verbot des Absatz 4, genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Tierhaltungsbetriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit MKS-Erregern, undDie Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Tierhaltungsbetriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit MKS-Erregern, und
der amtliche Tierarzt hat alle Tiere empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb mit Negativbefund klinisch untersucht, und
der Schlachthof wurde vom zuständigen Landeshauptmann bestimmt und muss so nahe wie möglich an der Überwachungszone liegen und
das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäß § 33 unterzogen.das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäß Paragraph 33, unterzogen.
(5)Absatz 5,Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone sind von den in Paragraph 17, Absatz eins, TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099266