Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie sofern sie jeweils alle der nachstehend in Z 1 oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie sofern sie jeweils alle der nachstehend in Ziffer eins, oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:
Sie müssen
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb der entsprechenden Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein, und
nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnung leicht von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen unterschieden werden können, die für die Versendung aus der Überwachungszone nicht geeignet sind; oder
sie müssen von Tieren gewonnen worden sein, die zum Schlachthof unter zumindest ebenso strengen Auflagen und Bedingungen, wie sie in § 31 Abs. 4 Z 1 bis 4 vorgesehen sind, befördert wurden, vorausgesetzt, auf das frische Fleisch, Faschierte, die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse werden die Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 4 angewendet.sie müssen von Tieren gewonnen worden sein, die zum Schlachthof unter zumindest ebenso strengen Auflagen und Bedingungen, wie sie in Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 vorgesehen sind, befördert wurden, vorausgesetzt, auf das frische Fleisch, Faschierte, die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse werden die Maßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099268