Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3317.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie sofern sie jeweils alle der nachstehend in Ziffer eins, oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen
      1. Litera a
        mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb der entsprechenden Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein, und
      2. Litera b
        nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
      3. Litera c
        durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnung leicht von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen unterschieden werden können, die für die Versendung aus der Überwachungszone nicht geeignet sind; oder
    2. Ziffer 2
      sie müssen von Tieren gewonnen worden sein, die zum Schlachthof unter zumindest ebenso strengen Auflagen und Bedingungen, wie sie in Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 vorgesehen sind, befördert wurden, vorausgesetzt, auf das frische Fleisch, Faschierte, die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse werden die Maßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099268