Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstelle oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Überwachungszone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstelle oder Transportmitteln gemäß Paragraph 11,, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Überwachungszone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone, wenn dieser:Vom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen ist der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone, wenn dieser:
zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, oderzu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang römisch acht Kapitel römisch drei („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt römisch zwei („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, oder
erfolgt und
jeweils zuvor von der Behörde genehmigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099272