Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Häute und Felle, die entwederVom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Häute und Felle, die entweder
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von § 7 Abs. 1 in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, odermindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder
für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder
für 42 Tage bei mindestens 20°C getrocknet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099274