Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 417.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse die Maßnahmen des Paragraph 3, auch auf Kontaktbetriebe auszuweiten, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch vermindert werden kann. Für Kontaktbetriebe gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Tierhaltungsbetrieb, in dem der erste Seuchenverdacht aufgetreten ist.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine Sperrzone festlegen, innerhalb derer alle Tierhaltungsbetriebe wie Kontaktbetriebe zu behandeln sind. Die Liste der betroffenen Tierhaltungsbetriebe einer Sperrzone ist dem Landeshauptmann zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 31, Absatz 2, TSG anordnet, hat die Behörde die tierschutzgerechte Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Rahmen eines präventiven Tilgungsprogrammes für eine Sperrzone zu verfügen.
  4. Absatz 4,Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für epidemiologische Untersuchungen gemäß Paragraph 14, zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.
  5. Absatz 5,Alle verendeten und gemäß Absatz 3, getöteten Tiere, sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind, unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen, Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß auch für die Sperrzone.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099239