Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von anderen als den in den §§ 33 bis 40 genannten tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone, ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.Das Verbringen von anderen als den in den Paragraphen 33 bis 40 genannten tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone, ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2,, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, dieVom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Absatz eins,, die
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden odermindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder
einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder
einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° gehalten wird, unterzogen wurden, oder
im Falle von Blut und Bluterzeugnissen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“)
Z 5 („Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten“) erfüllen, oderZiffer 5, („Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten“) erfüllen, oder
im Falle von Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 6 („Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette“) erfüllen, oderim Falle von Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Ziffer 6, („Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette“) erfüllen, oder
im Falle von Heimtierfutter und Kauspielzeug, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 7 („Heimtierfutter und Kauspielzeug“) erfüllen, oderim Falle von Heimtierfutter und Kauspielzeug, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Ziffer 7, („Heimtierfutter und Kauspielzeug“) erfüllen, oder
im Falle von Jagdtrophäen von Huftieren, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 8 („Jagdtrophäen von Huftieren“) erfüllen, oderim Falle von Jagdtrophäen von Huftieren, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Ziffer 8, („Jagdtrophäen von Huftieren“) erfüllen, oder
im Falle von Tierdärmen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 9 („Tierdärme“) Erfüllen, oderim Falle von Tierdärmen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Ziffer 9, („Tierdärme“) Erfüllen, oder
zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer MKSV-inaktivierenden Behandlung gemäß Anlage 7 Abschnitt A unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperrmaßnahmen dieser Verordnung fallen; oder
als abgepackte Produkte zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099276