Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind aufrecht zu erhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen mit bestätigtem MKS-Ausbruch und dem Abschluss der Grobreinigung und Schlussdesinfektion sind mindestens 30 Tage vergangen;
nach Aufhebung der für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen sind die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den §§ 31 bis 41 in Kraft geblieben, undnach Aufhebung der für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen sind die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den Paragraphen 31 bis 41 in Kraft geblieben, und
alle Tiere empfänglicher Arten in allen Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wurden klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und gemäß Abs. 2 mit negativem Ergebnis unterzogen.alle Tiere empfänglicher Arten in allen Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wurden klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und gemäß Absatz 2, mit negativem Ergebnis unterzogen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung nach Abs. 1 lit. c) zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone ist nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Z 1 durchzuführen. Sie umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 Z 2.1 die Maßnahmen nach Anlage 3 Z 2.4.Die Untersuchung nach Absatz eins, Litera c,) zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone ist nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Ziffer eins, durchzuführen. Sie umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, die Maßnahmen nach Anlage 3 Ziffer 2 Punkt 4,
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099277