Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Nach einem MKS-Ausbruch gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn
alle Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen abgeschlossen sind und
seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch mindestens drei Monate vergangen sind und
im Rahmen der vorgeschriebenen abschließenden klinischen und serologischen Untersuchungen kein weiterer Fall von MKS bestätigt wurde.
(2)Absatz 2,Nach Notimpfungen gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn
seit der Tötung des letzten geimpften Tieres mindestens drei Monate vergangen sind und serologische Untersuchungen nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurden, oder
seit dem letzten MKS-Ausbruch bzw. seit der letzten Notimpfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintrat, mindestens sechs Monate vergangen sind, und auf der Grundlage einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Erregers, die nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurde, nachgewiesen wurde, dass die geimpften Tiere infektionsfrei sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099280