Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4517.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Nach einem MKS-Ausbruch gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen abgeschlossen sind und
    2. Ziffer 2
      seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch mindestens drei Monate vergangen sind und
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der vorgeschriebenen abschließenden klinischen und serologischen Untersuchungen kein weiterer Fall von MKS bestätigt wurde.
  2. Absatz 2,Nach Notimpfungen gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn
    1. Ziffer eins
      seit der Tötung des letzten geimpften Tieres mindestens drei Monate vergangen sind und serologische Untersuchungen nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      seit dem letzten MKS-Ausbruch bzw. seit der letzten Notimpfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintrat, mindestens sechs Monate vergangen sind, und auf der Grundlage einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Erregers, die nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurde, nachgewiesen wurde, dass die geimpften Tiere infektionsfrei sind.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099280