Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Besteht in einem Schlachthof oder bei Tieren empfänglicher Arten in einem Transportmittel Verdacht auf MKS, so ist sinngemäß nach den §§ 3 und 4 vorzugehen.Besteht in einem Schlachthof oder bei Tieren empfänglicher Arten in einem Transportmittel Verdacht auf MKS, so ist sinngemäß nach den Paragraphen 3 und 4 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Besteht in einer Grenzkontrollstelle Verdacht auf MKS, ist gemäß § 11 Abs. 4 und 5 vorzugehen.Besteht in einer Grenzkontrollstelle Verdacht auf MKS, ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 5 vorzugehen.
(3)Absatz 3,Mit Tieren empfänglicher Arten beladene Transportmittel sind bei Vorliegen eines Verdachtes von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und vom Landeshauptmann dafür bestimmten Stallungen oder Quarantänestationen zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099240