Frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeugnisse, Häute, Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist/sind, vorhandene Tierkörper und Futtermittel, vorhandene Einstreu und Gülle, sowie vorhandener Mist und Dung sind unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.Frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeugnisse, Häute, Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist/sind, vorhandene Tierkörper und Futtermittel, vorhandene Einstreu und Gülle, sowie vorhandener Mist und Dung sind unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.