(2)Absatz 2,Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes anordnet, kann die Behörde auf Antrag des Betreibers solcher Einrichtungen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen, wenn dies zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen; Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1), namentlich angeführt sind, notwendig erscheint und eine Gefährdung anderer Tierhaltungsbetriebe durch eine mögliche Verbreitung von MKS-Erregern nicht zu befürchten ist.Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes anordnet, kann die Behörde auf Antrag des Betreibers solcher Einrichtungen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, genehmigen, wenn dies zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen; Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332 aus 2005,, Amtsblatt , L 215 vom 19.8.2005, S. 1), namentlich angeführt sind, notwendig erscheint und eine Gefährdung anderer Tierhaltungsbetriebe durch eine mögliche Verbreitung von MKS-Erregern nicht zu befürchten ist.