Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohstoffzuschlags-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 41/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2010,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für das Kalenderjahr 2008 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 32c Abs. 1 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse und von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh gewährt. Für das Kalenderjahr 2008 wird, nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse und von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010
Dokumentnummer
NOR40099233