Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmeregelungen
§ 2.Paragraph 2,
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich: Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich:
Die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 € pro Kauf übersteigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40127473