Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten, odergegen die Verordnung (EG) Nr. 104 aus 2000, verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten, oder
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 verstößt, indem ergegen die Verordnung (EG) Nr. 2065 aus 2001, verstößt, indem er
die Anforderung des Art. 6 Abs. 1 über die Angabe bei der Mischung von verschiedenen Arten nicht erfüllt, oderdie Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, über die Angabe bei der Mischung von verschiedenen Arten nicht erfüllt, oder
die Anforderung des Art. 6 Abs. 2 über die Angabe bei der Mischung von Arten mit unterschiedlicher Produktionsmethode nicht erfüllt, oderdie Anforderung des Artikel 6, Absatz 2, über die Angabe bei der Mischung von Arten mit unterschiedlicher Produktionsmethode nicht erfüllt, oder
die Auflagen des Art. 7 über die wertmäßige Grenze für die Befreiung von der vorgeschriebenen Angabenpflicht nicht einhält, oderdie Auflagen des Artikel 7, über die wertmäßige Grenze für die Befreiung von der vorgeschriebenen Angabenpflicht nicht einhält, oder
die Anforderung des Art. 8 bezüglich der Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet auf jeder Stufe der Vermarktung nicht erfüllt, oderdie Anforderung des Artikel 8, bezüglich der Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet auf jeder Stufe der Vermarktung nicht erfüllt, oder
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung (Art. 58 Abs. 5 lit. g oder h) nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten.gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224 aus 2009, verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung (Artikel 58, Absatz 5, Litera g, oder h) nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40127474