Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Musiktherapeutenliste
Führung der Musiktherapeutenliste
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musiktherapeutenliste) zu führen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat folgende obligatorische und fakultative Daten der Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) aufzunehmen:
Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß § 7 oder § 8,Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 8,,
akademische Grade, Amtstitel, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Arbeitsort (Arbeitsorte):
Web-Adresse (fakultativ),
E-Mail-Adresse (fakultativ),
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen (fakultativ),
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen (fakultativ),
Beginn der Berufsausübung der Musiktherapie,
Hinweise auf eine Unterbrechung und eine Wiederaufnahme sowie auf das Erlöschen der Berufsausübung der Musiktherapie sowie
Name des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin), der (die) im Fall des Todes die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ).
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.
Schlagworte
Berufsbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40203534