Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufklärungspflicht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über
den geplanten Behandlungsablauf,
die Risiken der Behandlung,
die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie
die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,
zurzur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40161762