Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben undGewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (Paragraph 99, GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
NOR40099641