Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit, machen oder
Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen, die für den Auftraggeber nachteilig sind, gegen die guten Sitten oder gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs verstoßen oder
Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
es unterlassen, dem Auftraggeber mitzuteilen, dass aus Sicht des Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist oder
den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
eine Person als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1994) namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt odereine Person als Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO 1994) namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
die Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen oder
bei der Entrichtung von Umlagen, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit Um- und Neugründung, beharrlich säumig sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
NOR40099645