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§ 11 OeADG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 75/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 1101.01.200931.12.2020 BGBl. I Nr. 99/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 75/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Abgaben- und Gebührenbefreiung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen 34, ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO zu verwenden.
  2. Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der in Paragraph 3, vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
  4. Absatz 4,Die durch die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 2, unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  5. Absatz 5,Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes.
  6. Absatz 6,Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.

Schlagworte

Abgabenbefreiung, Gerichtsgebühr, Stempelgebühr

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40225159