Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auslagerung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder bei Teilmengen von Partien mindestens 1000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.Die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder bei Teilmengen von Partien mindestens 1000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine kürzere Frist als die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine kürzere Frist als die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40099878