Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.07.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 228/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.07.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 228/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 228/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 19,

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der Einlagerer/die Einlagerin verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, die Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
  5. Ziffer 5
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege vier Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20005876

Dokumentnummer

NOR40099880