Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung oder für die private Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der/die Antragsteller/in (Hersteller/in) hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 2 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 105 aus 2008, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 2 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40099881