Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 228/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 228/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 228/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm:
    1. Ziffer eins
      Kennnummer der Betriebsstätte der Herstellung;
    2. Ziffer 2
      die Nummer der Butterung (Partie);
    3. Ziffer 3
      der Tag der Herstellung;
    4. Ziffer 4
      die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.
    Die Kartons müssen so gestapelt sein, dass die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.
  2. Absatz 2,Die Kennnummer der Betriebsstätte und die Kennnummer des Herstellers/der Herstellerin werden anlässlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
  3. Absatz 3,Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
  4. Absatz 4,Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
  5. Absatz 5,Eine Butterung umfasst die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine entspricht.

Schlagworte

Herstellungsdatum

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20005876

Dokumentnummer

NOR40099865