Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Butter ist vom/von der Verkäufer/in bzw. Zuschlagsempfänger/in frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Verkäufers/der Verkäuferin bzw. Zuschlagsempfängers/Zuschlagsempfängerin.
(2)Absatz 2,Bei der Anlieferung der Butter sind dem/der Inhaber/in des Interventionskühlhauses oder dessen/deren Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennnummer der Betriebsstätte,
Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
(3)Absatz 3,Der/die Inhaber/in des Interventionskühlhauses oder dessen/deren Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem/der Überbringer/in der Butter zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40099867