Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Probelagerung
§ 9.Paragraph 9,
Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 ºC gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der/die Verkäufer/in nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der/die Verkäufer/in hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 105 aus 2008, aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 ºC gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der/die Verkäufer/in nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Der/die Verkäufer/in hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 105 aus 2008, vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40099870