Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom/von der Beteiligten zu tragen, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom/von der Beteiligten zu tragen, sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß § 6 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.Unbeschadet der Kosten gemäß Absatz eins, sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß Paragraph 6, entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099901