Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kosten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom/von der Beteiligten zu tragen, sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Kosten gemäß Absatz eins, sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß Paragraph 6, entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099901