Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rückzahlung, Beweislast

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Wer Butter, Butterfett bzw. Butterschmalz oder Rahm entgegen den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge
    1. Ziffer eins
      im Fall von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 vH des am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis ergibt und
    2. Ziffer 2
      im Fall der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag
    zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit oder Endbestimmungssicherheit für verfallen erklärt wird oder eine Zahlungsverpflichtung nach Absatz eins, besteht. Lassen sich im Fall der Verarbeitung von Butter zu Butterschmalz bzw. Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterschmalz mit 1,217 Kilogramm Butter umzurechnen.
  3. Absatz 3,Der/die Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
  4. Absatz 4,Der zu zahlende Betrag ist
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Bezugs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung vom Tag des Empfangs der Butter an,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Empfangs der Beihilfe vom Tag des Empfangs der Beihilfe an,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, von der zweckwidrigen Verwendung an mit einem Zinssatz von 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
  5. Absatz 5,Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099920