Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rückzahlung, Beweislast
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Wer Butter, Butterfett bzw. Butterschmalz oder Rahm entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene MengeWer Butter, Butterfett bzw. Butterschmalz oder Rahm entgegen den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge
im Fall von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 vH des am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis ergibt und
im Fall der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag
zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit oder Endbestimmungssicherheit für verfallen erklärt wird oder eine Zahlungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht. Lassen sich im Fall der Verarbeitung von Butter zu Butterschmalz bzw. Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterschmalz mit 1,217 Kilogramm Butter umzurechnen.zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit oder Endbestimmungssicherheit für verfallen erklärt wird oder eine Zahlungsverpflichtung nach Absatz eins, besteht. Lassen sich im Fall der Verarbeitung von Butter zu Butterschmalz bzw. Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterschmalz mit 1,217 Kilogramm Butter umzurechnen.
(3)Absatz 3,Der/die Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(4)Absatz 4,Der zu zahlende Betrag ist
in den Fällen des Bezugs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung vom Tag des Empfangs der Butter an,
in den Fällen des Empfangs der Beihilfe vom Tag des Empfangs der Beihilfe an,
in den Fällen des Abs. 2 von der zweckwidrigen Verwendung an mit einem Zinssatz von 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.in den Fällen des Absatz 2, von der zweckwidrigen Verwendung an mit einem Zinssatz von 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
(5)Absatz 5,Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099920