Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, MOG 2007 begeht insbesondere, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Beihilfe oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder
als Kontrolleur die ihm obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Bezirkverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099938