Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überschreitung des zugeteilten Kontingents
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Kontingent überschritten wurde.
(2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1868 aus 1994, ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt einem solchen Antrag bis zum Höchstausmaß von 5% des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr statt. Unter einem ist dieses Kontingent entsprechend zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099925