Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2)Absatz 2,Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,
wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder dem in § 1 genannten Rechtsakt zuwiderhandelt, oderwenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder dem in Paragraph eins, genannten Rechtsakt zuwiderhandelt, oder
grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099987