Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolle der Mindestpreise
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA jährlich bis zum 15. Mai einen Datensatz mit allen für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Lieferverträgen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zusätzlich sind der AMA bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Wirtschaftsjahr insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
die je Liefervertrag tatsächlich abgelieferte Zuckerrübenmenge, und
den durchschnittlichen Zuckergehalt dieser Zuckerrüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100005