Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Marktrücknahme von Zucker
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft setzt die Schwelle gemäß Art. 19 Abs. 2 erster oder zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bescheidmäßig fest.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft setzt die Schwelle gemäß Artikel 19, Absatz 2, erster oder zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006, bescheidmäßig fest.
(2)Absatz 2,Kommt es zu einer Anpassung des Koeffizienten nach Art. 19 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ist die Schwelle nach Abs. 1 entsprechend anzupassen.Kommt es zu einer Anpassung des Koeffizienten nach Artikel 19, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006,, ist die Schwelle nach Absatz eins, entsprechend anzupassen.
(3)Absatz 3,Die AMA ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Im Fall des Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind dem über eine Zuckerquote verfügenden Unternehmen der Rücknahmeprozentsatz, sowie die Zuckermengen, die der Anwendung dieses Prozentsatzes auf seine Zuckerquotenerzeugung entsprechen mit Bescheid mitzuteilen.Im Fall des Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006, sind dem über eine Zuckerquote verfügenden Unternehmen der Rücknahmeprozentsatz, sowie die Zuckermengen, die der Anwendung dieses Prozentsatzes auf seine Zuckerquotenerzeugung entsprechen mit Bescheid mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100008