Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung von Zucker
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Eine Übertragung von Überschusszucker gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der AMA vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres mittels Formblatt anzuzeigen. Eine Anzeige kann frühestens nach Erzeugung der zu übertragenden Zuckermenge erfolgen.Eine Übertragung von Überschusszucker gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006, ist der AMA vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres mittels Formblatt anzuzeigen. Eine Anzeige kann frühestens nach Erzeugung der zu übertragenden Zuckermenge erfolgen.
(2)Absatz 2,Das übertragende Unternehmen verpflichtet sich der AMA gegenüber mittels Formblatt, die übertragene Zuckermenge bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung einzulagern.
(3)Absatz 3,Kommt es zu einer rückwirkenden Berichtigung der übertragenen Menge gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ist die berichtigte Menge der AMA bis zu dem auf den Eingang der Übertragungsanzeige folgenden 31. Oktober schriftlich anzuzeigen.Kommt es zu einer rückwirkenden Berichtigung der übertragenen Menge gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2006,, ist die berichtigte Menge der AMA bis zu dem auf den Eingang der Übertragungsanzeige folgenden 31. Oktober schriftlich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die AMA hat die Zulässigkeit einer Übertragung nach Abs. 1, sowie einer Berichtigung nach Abs. 3 zu prüfen, und darüber mit Bescheid abzusprechen.Die AMA hat die Zulässigkeit einer Übertragung nach Absatz eins,, sowie einer Berichtigung nach Absatz 3, zu prüfen, und darüber mit Bescheid abzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40100014