Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Hauptstück
Durchführung der Zuckermarktordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 3.Paragraph 3,
Unter Herstellungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist eine Betriebsstätte zu verstehen, die zum Herstellen von Zucker bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40099992